Handynutzungsordnung des CFG
Gültigkeit:
Ab dem Schuljahr 2024/25 gilt eine vom Schulforum beschlossene Neufassung der seit 2019 gültigen Nutzungsordnung für mobile Endgeräte (gültig ab 10. September 2024)!
Handy-Nutzungsordnung
Pilotprojekt: Private Handynutzung an Schulen
Handynutzungsordnung des CFG
Pilotprojekt: Private Handynutzung an Schulen
Das Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasium ist bestrebt, eine förderliche Lernumgebung zu schaffen, die sowohl Konzentration als auch soziales Miteinander unserer Schülerinnen und Schüler unterstützt.
Wir schätzen den Wert digitaler Technologien für die Bildung und nutzen diese gezielt und vielseitig im Unterricht.
Um einen ausgewogenen und ungestörten Schultag zu gewährleisten, beschränken wir aber die private Nutzung von Handys und Tablets.
- Vor Unterrichtsbeginn, in den beiden Pausen und ab der Mittagspause ist es in einem ausgewiesenen Bereich („Telefonzelle“) erlaubt, kurz zu telefonieren bzw. Nachrichten zu versenden, ohne eine Lehrkraft explizit um Erlaubnis fragen zu müssen. Die Anrufe und Nachrichten sollten sich jedoch auf wichtige Informationen beschränken (z.B. vorzeitiges Unterrichtsende, Entfallen des Wahlunterrichts, etc.).
- Das Aufnehmen von Bildern und Videos von einzelnen oder mehreren Personen (SchülerInnen, Lehrkräfte, Schulpersonal) ist, ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft und dem Einverständnis der jeweiligen Person(en), generell auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
- Alle mobilen Endgeräte (auch Smartwatches) müssen bei Schulaufgaben und anderen schriftlichen Leistungsnachweisen (z.B. Stegreifaufgaben, Jahrgangsstufentests)ausgeschaltetin der Schultasche verstaut werden. Jeglicher Verstoß gegen die oben beschriebene Regelung kann von der Lehrkraft als versuchter Unterschleif mit der Note 6 bzw. 0 Punkten (Oberstufe) bewertet werden.
- Bei eintägigen Exkursionen, Wandertagen und Sportveranstaltungen einzelner Klassen und Jahrgangsstufen darf und soll das Handy grundsätzlich mitgeführt werden, um in Notfällen telefonieren zu können. Sofern die Lehrkraft nicht ausdrücklich anderes anweist, ist dieses jedoch sowohl bei der An- und Abreise als auch während der jeweiligen Veranstaltung auszuschalten bzw. in den Flugmodus zu versetzen.
Die Handynutzungsordnung gilt auf dem gesamten Schulgelände.
Bei eintägigen Schulveranstaltungen außer Haus wie Exkursionen, Wandertagen und Sportveranstaltungen gelten gesonderte Regelungen (siehe Ergänzungen).
Bei mehrtägigen Schülerfahrten legen die jeweiligen Lehrkräfte im Vorfeld oder spätestens zu Beginn der Veranstaltung gesonderte Regeln fest.
Allgemeine Regeln für ALLE Jahrgangsstufen
- Handys müssen vom Betreten des Schulgeländes bis zum Verlassen ausgeschaltet sein. Sie sind vorzugsweise in der Schultasche aufzubewahren und dürfen nicht benutzt werden.
- Smartwatches sind im Schulmodus zu betreiben, d.h. nur die Funktionen einer gewöhnlichen Uhr dürfen aktiviert sein.
Regeln für die Jahrgangsstufen 10 bis 13
Die allgemeinen Regeln gelten ebenfalls für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 – 13 mit folgender Ergänzung:
In Freistunden und in der Mittagspause ist die Nutzung von Tablets für schulische Zwecke an den folgenden Orten erlaubt:
- Bibliothek
- Tische in der Aula
- Arbeitsecken im Schulhaus
- Über den Vertretungsplan zugewiesener Raum
Nur wenn kein Tablet vorhanden ist, darf dafür das Handy verwendet werden.
Ausnahmen für die Jahrgangsstufen 12 und 13
In den Oberstufenzimmern ist die angemessene private Nutzung von Handys und Tablets gestattet.
Allgemeine Ausnahmen für ALLE Jahrgangsstufen
- Nach der Mittagspause (ab 13.40 Uhr) ist die angemessene private Nutzung von Handys außerhalb des Unterrichts allgemein gestattet.
- Das Benutzen von Handys vor dem Sekretariat, um in dringenden Fällen (z.B. vorzeitiges Unterrichtsende) die Eltern oder Erziehungsberechtigten zu informieren, ist gestattet.
- Lehrkräfte können die Nutzung von Handys oder Tablets zu Unterrichtszwecken explizit erlauben.
Ergänzungen
- Das Aufnehmen von Bildern und Videos von Personen ist ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft und dem Einverständnis der jeweiligen Personen, generell auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
- Bei eintägigen Exkursionen, Wandertagen und Sportveranstaltungen einzelner Klassen und Jahrgangsstufen darf und soll das Handy grundsätzlich mitgeführt werden, um in Notfällen telefonieren zu können. Sofern die Lehrkraft nicht ausdrücklich anderes anweist, ist dieses jedoch sowohl bei der An- und Abreise als auch während der jeweiligen Veranstaltung auszuschalten bzw. in den Flugmodus zu versetzen.
- Die Nutzung des Internetanschlusses über das W-LAN der Schule ist für die gestatteten hier beschriebenen Zwecke möglich. Voraussetzung dafür ist die Annahme der „Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets am Gymnasium Schwandorf für Schülerinnen und Schüler“.
- Klassen 5 – 9: Kein digitales Heft; analoge Heftführung nach Vorgaben der unterrichtenden Lehrkraft. Digitale Geräte werden selbstverständlich und nach Bedarf sinnvoll im Unterricht eingesetzt.
- Klasse 10: Digitales Heft kann gestattet werden; enge Betreuung und Kontrolle der digitalen Hefte durch die Lehrkräfte.
- Klassen 11 – 13: Schuleigene IPads für alle Schüler vorhanden. Die Lehrkräfte entscheiden, wann und wozu diese im Unterricht genutzt werden. Lehrkräfte steuern auch die digitale Heftführung im eigenen Unterricht
Verstöße gegen die Nutzungsordnung sollen konsequent geahndet und einheitlich sanktioniert werden. Dabei soll von dem gesetzlichen Recht auf eine vorübergehende Einbehaltung des mobilen Endgeräts durch eine Lehrkraft (Art. 56 Abs. 5 BayEUG5) Gebrauch gemacht werden.
- Bei weniger schweren und einmaligen Verstößen (z.B. Mobiltelefon wurde versehentlich im Unterricht nicht ausgeschaltet) kann es die betreffende Lehrkraft nach eigenem Ermessen bei einer Ermahnung belassen.
- Bei der Nutzung mobiler Endgeräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten und Bereiche bzw. im Unterricht ohne ausdrückliche Anweisung der unterrichtenden Lehrkraft wird dieses immer bis zum Ende der Unterrichtszeit einbehalten und kann erst im Anschluss im Sekretariat abgeholt werden. Das Gerät ist vorher vom Besitzer auszuschalten. Bei der Abholung erhalten die Betreffenden ein standardisiertes Eltern-Informationsschreiben, welches unterschrieben an das Sekretariat zurückzugeben ist.
- Beim dritten Verstoß innerhalb eines Schuljahres ist das Gerät von einem Erziehungsberechtigten abzuholen. Volljährige Schüler und Schülerinnen erhalten ihr Gerät erst nach einem Gespräch mit der Schulleitung zurück.
- Bei mehrmaligen Verstößen innerhalb eines Schuljahres kann, zusätzlich zu den vorher beschriebenen Maßnahmen, veranlasst werden, dass das betreffende mobile Endgerät (zunächst) für den Zeitraum von einer Woche täglich VOR Unterrichtsbeginn im Sekretariat abzugeben ist und erst NACH Unterrichtsende wieder abgeholt werden kann.
- In besonders schweren Fällen (z.B. Film-/Ton-/Bildaufnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft) können, neben der Einbehaltung des Geräts, auch weitere Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden oder schon beim ersten Vergehen eine Abholung des Geräts durch die Erziehungsberechtigten veranlasst werden.
- Bei konkretem und schwerem Verdacht auf strafrechtlich oder zivilrechtlich relevante Vergehen im Zusammenhang mit einem mobilen Endgerät sind die Lehrkräfte, sofern die Betreffenden diesen Verdacht nicht entkräften, angehalten, dieses sofort zu beschlagnahmen und den Fall der Schulleitung zu melden, um die weitere Vorgehensweise zu eruieren und ggf. die Polizei einzuschalten.
Beispiele für strafrechtlich relevante Vergehen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
- Beleidigungsdelikte sind in der digitalen Welt ebenso strafbar wie in der analogen Welt (StGB §§ 185 ff.).
- Die Verbreitung und das Zugänglichmachen von gewaltverherrlichenden, gewaltverharmlosenden, pornographischen und generell die Menschenwürde verletzenden Inhalten (StGB §131, StGB §184).
- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Schlaf-/Waschräume auf Schulfahrten, Umkleidekabinen, Toiletten, peinliche oder hilflose Situationen) durch Bild-, Film- und Tonaufnahmen und deren Verbreitung, z.B. in Klassenchats (StGB §201a).
- Heimliche Tonaufnahmen von nichtöffentlich gesprochenem Wort und deren Gebrauch/Weiterleitung an Dritte. Nichtöffentliches gesprochenes Wort bedeutet, dass das Wort an einen abgegrenzten Personenkreis (z.B. im Unterricht) gerichtet ist (StGB §201).
- Die Überwindung der Zugangssicherung z.B. eines passwortgeschützten Smartphones durch „Knacken“/Erraten des Passwortes und damit auch der unbefugte Zugang zu gesicherten Daten. Wichtig: Es liegt keine strafbare „Überwindung der Zugangssicherung“ vor, wenn der Eigentümer des betreffenden Geräts mit seinem Passwort fahrlässig umgeht (StGB §202a).
Hinweise zur Deliktfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- Nach Vollendung des siebten Lebensjahres ist man grundsätzlich für Schaden (psychisch oder physisch) verantwortlich, der einem anderen zugefügt wird, sofern beim Begehen der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht angenommen werden kann (BGB §828).
Durch die Medienerziehung am Carl-Friedrich-Gauß Gymnasium kann bei schädigendem Verhalten anderen gegenüber, das im Zusammenhang mit der Nutzung mobiler Endgeräte steht, grundsätzlich von der im BGB §828 vorausgesetzten Einsicht ausgegangen werden.
Falco Punch zeigt‘s dir: Dein Handy kann viel – aber auch ganz schön viel Ärger machen. Denn du kannst damit anderen schaden und dich selbst schnell strafbar machen. Darum solltest du wissen, was gar nicht geht und wovon du dein Handy lieber sauber hältst.