Handynutzungsordnung des CFG
Gültigkeit:
Die Handynutzungsordnung ist seit dem 24.06.2019 gültig!
Achtung: Neuerungen zum Schuljahr 2021/22
(gültig ab 14. September 2021)

Handy-Nutzungsordnung
Pilotprojekt: Private Handynutzung an Schulen
Handynutzungsordnung des CFG
Pilotprojekt: Private Handynutzung an Schulen
Smartphones und andere mobile Endgeräte gehören heute zum Alltag vieler Schülerinnen und Schüler, aber auch vieler Lehrkräfte. Laut einer repräsentativen Studie des Medienpädagogischen Forscherverbunds Südwest zu den Themen „Jugend – Information – (Multi-)Multimedia“ (kurz: Jim-Studie[1]) aus dem Jahr 2017 besitzen 97% der Jugendlichen in Deutschland zwischen 12 und 19 Jahren ein Smartphone. Eine fast ebenso große Anzahl nutzt dieses täglich für mediale Freizeitaktivitäten und Internetdienste. Es ist nicht abzustreiten, dass die Lebenswelt Heranwachsender (und damit auch deren Persönlichkeitsentwicklung) in erheblichem Maße durch die Omnipräsenz der neuen Medien beeinflusst wird, weshalb auch der Schule als Sozialisationsinstanz die Aufgabe zukommt, bei diesen Entwicklungsaufgaben einen unterstützenden Beitrag zu leisten. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Medienkompetenzfür das spätere Berufsleben in einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt von zentraler Bedeutung sein wird.
Die vielen positiven Aspekte der Smartphone-Nutzung (z.B. einfache Kommunikation mit Freunden und Eltern, vielfältige Recherche- und Organisationsmöglichkeiten) bringen aber auch Gefahren mit sich (z.B. Ablenkung und Aufmerksamkeitsstörung, soziale Ausgrenzung, Mobbing und andere Formen psychischer Gewalt, Missachtung von Bild-/Ton-/Filmrechten), die auch in der Schule thematisiert werden sollen. Ziel der Bildungseinrichtungen muss es deshalb ebenso sein, zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Smartphones und anderen mobilen Endgerätenanzuleiten.
Nach dem aktuell gültigen Artikel des Bayerischen Gesetzes über Erziehungs- und Unterrichtswesen sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken auf Anweisung der Lehrkraft verwendet werden, während des Schultages auszuschalten. Auch außerhalb des Unterrichts ist in Ausnahmefällen eine ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft notwendig (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayEUG[2]).
Als eine von 135 Bildungseinrichtungen in Bayern erhielt das Carl-Friedrich-Gauß Gymnasium Schwandorf den Zuschlag zur Teilnahme am Schulversuch „Private Handynutzung an Schulen“ für die Schuljahre 2018/19 und 2019/20. Ziel des Pilotprojekts ist es, eine mögliche Neustrukturierung der privaten Handynutzung an weiterführenden Schulen im Rahmen der Medienerziehung zu erproben. Für den genannten Zeitraum gilt eine schuleigene Handynutzungsordnung (in Abweichung zu Art. 56 Abs. 5 BayEUG2),welche die Verwendung mobiler Endgeräte (Smartphones, Tablets, Smartwatches, MP3-Player, etc.) am CFG regelt.
Die Teilnahme am beschriebenen Projekt basiert auf der Überzeugung, dass eine verantwortungsvolle Mediennutzung nicht durch Verbote erreicht werden kann undein striktes Smartphoneverbot im Schulalltag eher zu Verstößen führt, als klare Regelungen, wann und wo diese genutzt werden dürfen.
Die Leitgedanken der nachfolgenden Handynutzungsordnung sind …
… die Lebenswelt unserer Schülerinnen und Schüler ernst zu nehmen,
… Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen und bewussten Umgang mit dem
Smartphone anzuleiten und diesen auch zu ermöglichen,
… möglichst gleiche Bedingungen für alle zu schaffen (W-LAN statt mobiler Daten),
… die „echte“ Kommunikation und das gemeinsame Erleben der Pausen weiterhin zu fördern,
… Täuschungen bei Schulaufgaben und Klausuren vorzubeugen.
[1]http://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2017/JIM_2017.pdf
- Vor Unterrichtsbeginn, in den beiden Pausen und ab der Mittagspause ist es in einem ausgewiesenen Bereich („Telefonzelle“) erlaubt, kurz zu telefonieren bzw. Nachrichten zu versenden, ohne eine Lehrkraft explizit um Erlaubnis fragen zu müssen. Die Anrufe und Nachrichten sollten sich jedoch auf wichtige Informationen beschränken (z.B. vorzeitiges Unterrichtsende, Entfallen des Wahlunterrichts, etc.).
- Das Aufnehmen von Bildern und Videos von einzelnen oder mehreren Personen (SchülerInnen, Lehrkräfte, Schulpersonal) ist, ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft und dem Einverständnis der jeweiligen Person(en), generell auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
- Alle mobilen Endgeräte (auch Smartwatches) müssen bei Schulaufgaben und anderen schriftlichen Leistungsnachweisen (z.B. Stegreifaufgaben, Jahrgangsstufentests)ausgeschaltetin der Schultasche verstaut werden. Jeglicher Verstoß gegen die oben beschriebene Regelung kann von der Lehrkraft als versuchter Unterschleif mit der Note 6 bzw. 0 Punkten (Oberstufe) bewertet werden.
- Bei eintägigen Exkursionen, Wandertagen und Sportveranstaltungen einzelner Klassen und Jahrgangsstufen darf und soll das Handy grundsätzlich mitgeführt werden, um in Notfällen telefonieren zu können. Sofern die Lehrkraft nicht ausdrücklich anderes anweist, ist dieses jedoch sowohl bei der An- und Abreise als auch während der jeweiligen Veranstaltung auszuschalten bzw. in den Flugmodus zu versetzen.
Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten oder in den Flugmodus zu versetzen und vorzugsweise in der Schultasche aufzubewahren. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayEUG2).
Für den Bereich der „Telefonzelle“ gelten gesonderte Regelungen (vgl. allgemeine Regelungen Abs. 1).
[2]http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-56
Sanktionen bei Verstößen:
Verstöße gegen die Nutzungsordnung sollen zukünftig konsequent geahndet werden und einheitlich sanktioniert werden. Dabei soll von dem gesetzlichen Recht auf eine vorübergehende Einbehal- tung des betreffenden mobilen Endgeräts durch eine Lehrkraft (Art. 56 Abs. 5 BayEUG2) Gebrauch gemacht werden.
- Bei weniger schweren und einmaligen Verstößen (z.B. Mobiltelefon wurde versehentlich im Un- terricht nicht ausgeschaltet) kann die betreffende Lehrkraft es nach eigenem Ermessen bei einer Ermahnung belassen.
- Bei der Nutzung mobiler Endgeräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten und Bereiche bzw. im Unterricht ohne ausdrückliche Anweisung der unterrichtenden Lehrkraft wird dieses immer bis zum Ende der Unterrichtszeit einbehalten und kann erst im Anschluss im Sekretariat abgeholt werden. Das betreffende Gerät ist vorher vom Besitzer auszuschalten. Bei der Abholung erhalten die Betreffenden ein standardisiertes Eltern-Informationsschreiben, welches unterschrieben an das Sekretariat zurückzugeben ist.
- Beim dritten Verstoß innerhalb eines Schuljahres ist das Gerät von einem Erziehungsberechtigten abzuholen (Minderjährige).
- Bei mehrmaligen Verstößen innerhalb eines Schuljahres kann, zusätzlich zu den vorher beschriebenen Maßnahmen, veranlasst werden, dass das betreffende mobile Endgerät (zunächst) für den Zeitraum von einer Woche täglich VOR Unterrichtsbeginn im Sekretariat abzugeben ist und erst NACH Unterrichtsende wieder abgeholt werden kann.
- In besonders schweren Fällen (z.B. Film-/Ton-/Bildaufnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft) können, neben der Einbehaltung des Geräts, auch weitere Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden oder schon beim ersten Vergehen eine Abholung des Geräts durch die Erziehungsberechtigten veranlasst werden.
- Bei konkretem und schwerem Verdacht auf strafrechtlich oder zivilrechtlich relevante Vergehen im Zusammenhang mit einem mobilen Endgerät sind die Lehrkräfte, sofern die Betreffenden diesen Verdacht nicht entkräften, angehalten, dieses sofort zu beschlagnahmen und den Fall der Schulleitung zu melden, um die weitere Vorgehensweise zu eruieren und ggf. die Polizei einzuschalten.
Beispiele für strafrechtlich relevante Vergehen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
- Beleidigungsdelikte sind in der digitalen Welt ebenso strafbar wie in der analogen Welt (StGB §§ 185 ff.).
- Die Verbreitung und das Zugänglichmachen von gewaltverherrlichenden, gewaltverharmlosenden, pornographischen und generell die Menschenwürde verletzenden Inhalten (StGB §131, StGB §184).
- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Schlaf-/Waschräume auf Schulfahrten, Umkleidekabinen, Toiletten, peinliche oder hilflose Situationen) durch Bild-, Film- und Tonaufnahmen und deren Verbreitung, z.B. in Klassenchats (StGB §201a).
- Heimliche Tonaufnahmen von nichtöffentlich gesprochenem Wort und deren Gebrauch/Weiterleitung an Dritte. Nichtöffentliches gesprochenes Wort bedeutet, dass das Wort an einen abgegrenzten Personenkreis (z.B. im Unterricht) gerichtet ist (StGB §201).
- Die Überwindung der Zugangssicherung z.B. eines passwortgeschützten Smartphones durch „Knacken“/Erraten des Passwortes und damit auch der unbefugte Zugang zu gesicherten Daten. Wichtig:Es liegt keine strafbare „Überwindung der Zugangssicherung“ vor, wenn der Eigentümer des betreffenden Geräts mit seinem Passwort fahrlässig umgeht (StGB §202a).
Hinweise zur Deliktfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- Nach Vollendung des siebten Lebensjahresist man grundsätzlich für Schaden (psychisch oder physisch) verantwortlich, der einem anderen zugefügt wird, sofern beim Begehen der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht angenommen werden kann (BGB §828).
- Durch die vorgesehenen Module zur Medienerziehung am Carl-Friedrich-Gauß Gymnasium kann bei schädigendem Verhalten anderen gegenüber, das im Zusammenhang mit der Nutzung mobiler Endgeräte steht, grundsätzlich von der im BGB §828 vorausgesetzten Einsicht ausgegangen werden.
- Die außenunterrichtliche Nutzung mobiler Endgeräte ist ab der Mittagspause im Bereich der Aula, auf dem Innenhof, bei der Slackline- Anlage und in den Freiarbeitszonen (Sitzecken im Schulgebäude mit Tisch) erlaubt, sofern keine anderen Personen durch diese gestört werden.
- Die W-LAN-Nutzung für schulische Zwecke ist während dieser Zeit in der Aula kostenfrei möglich. Voraussetzung hierfür ist die Annahme der „Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets am Gymnasium Schwandorf für Schülerinnen und Schüler“. Downloads von nicht für den Unterricht oder Hausaufgaben relevanten Dateien (z.B. Musik, Videos) sind im Interesse aller (W-LAN-Geschwindigkeit) zu unterlassen.
- Zu allen anderen Zeiten sind mobile Endgeräte auszuschalten oder in den Flugmodus zu versetzen und vorzugsweise in der Schultasche aufzubewahren, sofern die unterrichtende Lehrkraft deren Aktivierung und Verwendung zu Unterrichtszwecken nicht ausdrücklich erlaubt (Ausnahme zur unterrichtlichen Nutzung von Tablets als digitale Hefte siehe Zusatzregelung).
Zusatzregelung:
Ab der 9. Jahrgangsstufe ist die individuelle Nutzung von eigenen Tablets als digitale Hefte nach Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrkräften gestattet. Mobile Daten und/oder W-LAN müssen dabei immer deaktiviert sein, sofern die Lehrkräfte nicht ausdrücklich anderes gestatten.
Weitere Regelungen: Sollte eine Lehrkraft den Eindruck haben, dass bei einzelnen Schülerinnen und Schülern die unterrichtliche Nutzung des Tablets (z.B. nach einer Testphase) nicht funktioniert, so kann die bereits gegebene Erlaubnis jederzeit entzogen werden und auf die Führung eines analogen Heftes bzw. eines Ordners bestanden werden. Schülerinnen und Schüler, die ihr eigenes Tablet im Unterricht nutzen möchten, müssen außerdem einverstanden sein, den Lehrkräften auf Nachfrage die unterrichtsrelevanten Unterlagen vorzuzeigen und jederzeit nachweisen können, dass die mobilen Daten und das W-LAN deaktiviert sind. Für Einzelfälle muss jede/r Schüler/in stets einen Block und einen Stift mit sich führen.
Sanktionen bei Verstößen:
- Verstöße gegen die Nutzungsordnung sollen zukünftig konsequent geahndet werden und einheitlich sanktioniert werden. Dabei soll von dem gesetzlichen Recht auf eine vorübergehende Einbehal- tung des betreffenden mobilen Endgeräts durch eine Lehrkraft (Art. 56 Abs. 5 BayEUG2) Gebrauch gemacht werden.
- Bei weniger schweren und einmaligen Verstößen (z.B. Mobiltelefon wurde versehentlich im Un- terricht nicht ausgeschaltet) kann die betreffende Lehrkraft es nach eigenem Ermessen bei einer Ermahnung belassen.
- Bei der Nutzung mobiler Endgeräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten und Bereiche bzw. im Unterricht ohne ausdrückliche Anweisung der unterrichtenden Lehrkraft wird dieses immer bis zum Ende der Unterrichtszeit einbehalten und kann erst im Anschluss im Sekretariat abgeholt werden. Das betreffende Gerät ist vorher vom Besitzer auszuschalten. Bei der Abholung erhalten die Betreffenden ein standardisiertes Eltern-Informationsschreiben, welches unterschrieben an das Sekretariat zurückzugeben ist.
- Beim dritten Verstoß innerhalb eines Schuljahres ist das Gerät von einem Erziehungsberechtigten abzuholen (Minderjährige). Volljährige Schüler/innen erhalten ihr Gerät erst nach einem Gespräch mit der Schulleitung zurück.
- Bei mehrmaligen Verstößen innerhalb eines Schuljahres kann, zusätzlich zu den vorher beschriebenen Maßnahmen, veranlasst werden, dass das betreffende mobile Endgerät (zunächst) für den Zeitraum von einer Woche täglich VOR Unterrichtsbeginn im Sekretariat abzugeben ist und erst NACH Unterrichtsende wieder abgeholt werden kann.
- In besonders schweren Fällen (z.B. Film-/Ton-/Bildaufnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft) können, neben der Einbehaltung des Geräts, auch weitere Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden oder schon beim ersten Vergehen eine Abholung des Geräts durch die Erziehungsberechtigten veranlasst werden.
- Bei konkretem und schwerem Verdacht auf strafrechtlich oder zivilrechtlich relevante Vergehen im Zusammenhang mit einem mobilen Endgerät sind die Lehrkräfte, sofern die Betreffenden diesen Verdacht nicht entkräften, angehalten, dieses sofort zu beschlagnahmen und den Fall der Schulleitung zu melden, um die weitere Vorgehensweise zu eruieren und ggf. die Polizei einzuschalten.
Beispiele für strafrechtlich relevante Vergehen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
- Beleidigungsdelikte sind in der digitalen Welt ebenso strafbar wie in der analogen Welt (StGB §§ 185 ff.).
- Die Verbreitung und das Zugänglichmachen von gewaltverherrlichenden, gewaltverharmlosenden, pornographischen und generell die Menschenwürde verletzenden Inhalten (StGB §131, StGB §184).
- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Schlaf-/Waschräume auf Schulfahrten, Umkleidekabinen, Toiletten, peinliche oder hilflose Situationen) durch Bild-, Film- und Tonaufnahmen und deren Verbreitung, z.B. in Klassenchats (StGB §201a).
- Heimliche Tonaufnahmen von nichtöffentlich gesprochenem Wort und deren Gebrauch/Weiterleitung an Dritte. Nichtöffentliches gesprochenes Wort bedeutet, dass das Wort an einen abgegrenzten Personenkreis (z.B. im Unterricht) gerichtet ist (StGB §201).
- Die Überwindung der Zugangssicherung z.B. eines passwortgeschützten Smartphones durch „Knacken“/Erraten des Passwortes und damit auch der unbefugte Zugang zu gesicherten Daten. Wichtig:Es liegt keine strafbare „Überwindung der Zugangssicherung“ vor, wenn der Eigentümer des betreffenden Geräts mit seinem Passwort fahrlässig umgeht (StGB §202a).
Hinweise zur Deliktfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- Nach Vollendung des siebten Lebensjahresist man grundsätzlich für Schaden (psychisch oder physisch) verantwortlich, der einem anderen zugefügt wird, sofern beim Begehen der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht angenommen werden kann (BGB §828).
- Durch die vorgesehenen Module zur Medienerziehung am Carl-Friedrich-Gauß Gymnasium kann bei schädigendem Verhalten anderen gegenüber, das im Zusammenhang mit der Nutzung mobiler Endgeräte steht, grundsätzlich von der im BGB §828 vorausgesetzten Einsicht ausgegangen werden.
- Die sinnvolle Nutzung mobiler Endgeräte ist außerhalb des Unterrichts immer gestattet, sofern keine anderen Personen durch diese gestört werden.
- Die W-LAN-Nutzung für schulische Zwecke ist dabei in den Bereichen der Bibliothek und der Aula kostenfrei möglich. Voraussetzung hierfür ist die Annahme der „Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets am Gymnasium Schwandorf für Schülerinnen und Schüler“. Downloads von nicht für den Unterricht oder Hausaufgaben relevanten Dateien (z.B. Musik, Videos) sind im Interesse aller zu unterlassen (W-LAN-Geschwindigkeit).
- Während des Unterrichts sind mobile Endgeräte auszuschalten oder in den Flugmodus zu versetzen und vorzugsweise in der Schultasche aufzubewahren, sofern die unterrichtende Lehrkraft deren Aktivierung und Verwendung zu Unterrichtszwecken nicht ausdrücklich erlaubt. (Ausnahmen zur unterrichtlichen Nutzung von Tablets als digitale Hefte siehe Zusatzregelung).
Zusatzregelung:
Ab der 11. Jahrgangsstufe ist die individuelle Nutzung von eigenen Tablets als digitale Hefte ohne Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrkräften gestattet. Mobile Daten und/oder W-LAN müssen dabei immer deaktiviert sein, sofern die Lehrkräfte nicht ausdrücklich anderes gestatten.
Weitere Regelungen: Sollte eine Lehrkraft den Eindruck haben, dass bei einzelnen Schülerinnen und Schülern die unterrichtliche Nutzung des Tablets (z.B. nach einer Testphase) nicht funktioniert, so kann die bereits gegebene Erlaubnis jederzeit entzogen werden und auf die Führung eines analogen Heftes bzw. eines Ordners bestanden werden. Schülerinnen und Schüler, die ihr eigenes Tablet im Unterricht nutzen möchten, müssen außerdem einverstanden sein, den Lehrkräften auf Nachfrage die unterrichtsrelevanten Unterlagen vorzuzeigen und jederzeit nachweisen können, dass die mobilen Daten und das W-LAN deaktiviert sind. Für Einzelfälle muss jede/r Schüler/in stets einen Block und einen Stift mit sich führen.
Sanktionen bei Verstößen:
- Verstöße gegen die Nutzungsordnung sollen zukünftig konsequent geahndet werden und einheitlich sanktioniert werden. Dabei soll von dem gesetzlichen Recht auf eine vorübergehende Einbehal- tung des betreffenden mobilen Endgeräts durch eine Lehrkraft (Art. 56 Abs. 5 BayEUG2) Gebrauch gemacht werden.
- Bei weniger schweren und einmaligen Verstößen (z.B. Mobiltelefon wurde versehentlich im Un- terricht nicht ausgeschaltet) kann die betreffende Lehrkraft es nach eigenem Ermessen bei einer Ermahnung belassen.
- Bei der Nutzung mobiler Endgeräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten und Bereiche bzw. im Unterricht ohne ausdrückliche Anweisung der unterrichtenden Lehrkraft wird dieses immer bis zum Ende der Unterrichtszeit einbehalten und kann erst im Anschluss im Sekretariat abgeholt werden. Das betreffende Gerät ist vorher vom Besitzer auszuschalten. Bei der Abholung erhalten die Betreffenden ein standardisiertes Eltern-Informationsschreiben, welches unterschrieben an das Sekretariat zurückzugeben ist.
- Beim dritten Verstoß innerhalb eines Schuljahres ist das Gerät von einem Erziehungsberechtigten abzuholen (Minderjährige). Volljährige Schüler/innen erhalten ihr Gerät erst nach einem Gespräch mit der Schulleitung zurück.
- Bei mehrmaligen Verstößen innerhalb eines Schuljahres kann, zusätzlich zu den vorher beschriebenen Maßnahmen, veranlasst werden, dass das betreffende mobile Endgerät (zunächst) für den Zeitraum von einer Woche täglich VOR Unterrichtsbeginn im Sekretariat abzugeben ist und erst NACH Unterrichtsende wieder abgeholt werden kann.
- In besonders schweren Fällen (z.B. Film-/Ton-/Bildaufnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts ohne ausdrückliche Erlaubnis einer Lehrkraft) können, neben der Einbehaltung des Geräts, auch weitere Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden oder schon beim ersten Vergehen eine Abholung des Geräts durch die Erziehungsberechtigten veranlasst werden.
- Bei konkretem und schwerem Verdacht auf strafrechtlich oder zivilrechtlich relevante Vergehen im Zusammenhang mit einem mobilen Endgerät sind die Lehrkräfte, sofern die Betreffenden diesen Verdacht nicht entkräften, angehalten, dieses sofort zu beschlagnahmen und den Fall der Schulleitung zu melden, um die weitere Vorgehensweise zu eruieren und ggf. die Polizei einzuschalten.
Beispiele für strafrechtlich relevante Vergehen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
- Beleidigungsdelikte sind in der digitalen Welt ebenso strafbar wie in der analogen Welt (StGB §§ 185 ff.).
- Die Verbreitung und das Zugänglichmachen von gewaltverherrlichenden, gewaltverharmlosenden, pornographischen und generell die Menschenwürde verletzenden Inhalten (StGB §131, StGB §184).
- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Schlaf-/Waschräume auf Schulfahrten, Umkleidekabinen, Toiletten, peinliche oder hilflose Situationen) durch Bild-, Film- und Tonaufnahmen und deren Verbreitung, z.B. in Klassenchats (StGB §201a).
- Heimliche Tonaufnahmen von nichtöffentlich gesprochenem Wort und deren Gebrauch/Weiterleitung an Dritte. Nichtöffentliches gesprochenes Wort bedeutet, dass das Wort an einen abgegrenzten Personenkreis (z.B. im Unterricht) gerichtet ist (StGB §201).
- Die Überwindung der Zugangssicherung z.B. eines passwortgeschützten Smartphones durch „Knacken“/Erraten des Passwortes und damit auch der unbefugte Zugang zu gesicherten Daten. Wichtig:Es liegt keine strafbare „Überwindung der Zugangssicherung“ vor, wenn der Eigentümer des betreffenden Geräts mit seinem Passwort fahrlässig umgeht (StGB §202a).
Hinweise zur Deliktfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- Nach Vollendung des siebten Lebensjahresist man grundsätzlich für Schaden (psychisch oder physisch) verantwortlich, der einem anderen zugefügt wird, sofern beim Begehen der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht angenommen werden kann (BGB §828).
- Durch die vorgesehenen Module zur Medienerziehung am Carl-Friedrich-Gauß Gymnasium kann bei schädigendem Verhalten anderen gegenüber, das im Zusammenhang mit der Nutzung mobiler Endgeräte steht, grundsätzlich von der im BGB §828 vorausgesetzten Einsicht ausgegangen werden.
- Die vorliegende, nach Jahrgangsstufen gestaffelte Handynutzungsordnung gilt im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände des Carl-Friedrich-Gauß Gymnasiums.
- Bei eintägigen Exkursionen, Wandertagen und Sportveranstaltungen einzelner Klassen und Jahrgangsstufen gelten gesonderte Regelungen (vgl. allgemeine Regelungen).
- Bei mehrtägigen Schülerfahrten (z.B. Kennenlerntage, Schulskikurs, Tage der Orientierung, Schüleraustauschprogramme, Studienfahrten der Oberstufe) ist im Vorfeld oder spätestens zu Beginn der Veranstaltung mit der jeweiligen Lehrkraft eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Falco Punch zeigt‘s dir: Dein Handy kann viel – aber auch ganz schön viel Ärger machen. Denn du kannst damit anderen schaden und dich selbst schnell strafbar machen. Darum solltest du wissen, was gar nicht geht und wovon du dein Handy lieber sauber hältst.